Satzung "Schulverein LEIBNIZ Privatschule Kaltenkirchen e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schulverein LEIBNIZ Privatschule Kaltenkirchen“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, beginnend jeweils am 1. August.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Unterstützung der LEIBNIZ Privatschule in Kaltenkirchen, einer Schule in privater Trägerschaft mit besonderer pädagogischer Prägung.
- Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen, insbesondere für Lehrer und Eltern.
- Unterstützung – insbesondere finanzielle - von Eltern, deren Kinder die LEIBNIZ Privatschule in Kaltenkirchen besuchen.
Z.B. in folgenden besonderen Fällen:
Näheres wird durch die Organe des Vereins bestimmt.
3. Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit der Geschäftsführung der LEIBNIZ Privatschule zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
- Der Verein gehört keiner Partei oder Glaubensrichtung an. Die Mitgliedschaft im Verein darf nicht für persönliche, parteiliche, religiöse oder andere eigennützige Zwecke benutzt werden. Zuwiderhandlung kann den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung nach sich ziehen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied erfüllen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag auf Beschluss des Vorstandes. Gegeneine Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; diese Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Schuljahres möglich.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
§ 6 Beiträge
- Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Der Beitrag wird jeweils zum 30. September des Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung in Schriftform oder, soweit ein Mitglied seine E-Mail Adresse mitgeteilt und einer Einladung per E-Mail zugestimmt hat, in Textform (§ 126 b BGB: E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden; für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zehn Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen gefordert wird.
2. Post des Vereins in Schriftform oder in Textform (§ 126 b BGB: E-Mail) gilt dem Vereinsmitglied als 2 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse als zugegangen.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
- Festlegung der Unterstützungsmaßnahmen für die LEIBNIZ Privatschule
- Festlegung der Kriterien für die Unterstützung von Eltern
- Wahl undEntlastung des Vorstandes
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Über die Änderung der Satzung und die Wahl des Vorstandes darf nur abgestimmt werden, wenn dies vier Wochen vorher mit der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt war.
6. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint. Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist durch eine/n von der Versammlung gewählten Protokollführer/in eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss innerhalb von 10 Tagen nach der Versammlung in Reinschrift zur Ansicht für jedes Mitglied vorliegen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können bei der nächsten Mitgliederversammlung geltend gemacht werden.
§ 9 Gesamtvorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, einem/r Schatzmeister/in sowie einem/rSchriftführer/in. Bei Bedarf können weitere Beisitzer in den Gesamtvorstand gewählt werden. Der Gesamtvorstand tritt mindestens 1 Mal jährlich zusammen.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
- Der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied oder Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB während der Wahlperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kommissarisch ein Ersatzmitglied bestimmen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB von sich aus vornehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Bramstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
11. September 2018